Pressemitteilung: Gebührenfiasko Innenstadtsanierung
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann nach § 48 VwVfG aufgehoben werden, insoweit gibt es seitens der Stadt kein Ermessen. Die…
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann nach § 48 VwVfG aufgehoben werden, insoweit gibt es seitens der Stadt kein Ermessen. Die…