Nothilfe bei Wasser- und Gassperren
Zusammenfassung
Die Gruppe DL2 beantragt, dass die Stadt Delmenhorst aus Gründen der Abwendung von Kindeswohlgefährdung für die von der Sperrung der Trinkwasser- und Gasversorgung betroffenen Mehrfamilien Wohngebäuden in Hasport/Annenheide die Außenstände des Vermieters für die Gas- und Wasserversorgung aus Haushaltsmitteln in Vorlage tritt und diese vorerst übernimmt. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Gas- und Trinkwassersperrung durch die Stadtwerke kurzfristig beendet werden kann.
Antrag der Gruppe DL 2
Die Gruppe DL2 beantragt, dass die Stadt Delmenhorst aus Gründen der Abwendung von Kindeswohlgefährdung für die von der Sperrung der Trinkwasser- und Gasversorgung betroffenen Mehrfamilien Wohngebäuden in Hasport/Annenheide die Außenstände des Vermieters für die Gas- und Wasserversorgung aus Haushaltsmitteln in Vorlage tritt und diese vorerst übernimmt. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Gas- und Trinkwassersperrung durch die Stadtwerke kurzfristig beendet werden kann.
Rechtsgrundlage ist die Abwendung der Kindeswohlgefährdung durch den geringstmöglichen Eingriff nach § 8 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 1666 und 1666a BGB.
Die Zahlung oder die Ankündigung der Übernahme der Außenstände im Wege einer Bürgschaft kann aus dem laufenden Haushalt (Position 45800.76250 – sonstige Maßnahmen, Nothilfe) getätigt werden. Die Eintreibung der Forderung soll im Anschluss im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Vermieter erfolgen.
Sollten die Mittel tatsächlich abfließen müssen und sollten sie nicht aus der genannten Haushaltsposition gedeckt werden können, soll die Verwaltung eine mögliche alternative Haushaltsposition auswählen; ggfs. soll bei endgültiger Uneinbringlichkeit und nach erfolgloser Zwangsvollstreckung eine überplanmäßige Haushaltsüberschreitung dem Rat vorgelegt werden.
Sofern sich die Vermüllung rund um die Immobilie auf öffentlichem Grund befindet, soll die ADG gebeten werden, den Müll abzuholen. Aus Gründen der Gefahr von Krankheiten und Ungeziefer soll in Abstimmung mit den Mieterinnen und Mietern der sich auf dem privaten Grundstück befindliche Müll ebenfalls durch die ADG entsorgt werden können.
Sollten die zu übernehmenden Außenstände beim Vermieter uneinbringlich sein, soll die Stadtverwaltung prüfen, ob die beiden Mehrfamilienhausgrundstücke ähnlich den „Wollepark-Immobilien“ im Jahr 2015 für unbewohnbar erklärt werden können (gem. §5 NWoSchG vom 16.03.2021) , mit der Begründung, dass dort nicht dauerhaft für eine Gas- und Trinkwasserversorgung und für die Müllentsorgung gesorgt werden kann.
Begründung
Dem Zeitungsartikel des Delmenhorster Kreisblattes vom 28.04.2026 ist zu entnehmen, dass zwei benachbarte Mehrfamilienhäuser in Hasport/Annenheide mit insgesamt 15 Mietwohnungen seit mehr als sechs Wochen von der Gas- und Trinkwasserversorgung abgeschnitten sind, weil die Stadtwerke — zu Recht — wegen unbezahlter Rechnungen die Zufuhr unterbrochen haben. Der Vermieter habe in den vergangenen Jahren mehrfach Zahlungsrückstände gehabt; derzeit liegen lt. Aussage der Sprecherin der SWD Außenstände in mittlerer fünfstelliger Höhe vor. Der Vermieter widersetzt sich sämtlichen Aufforderungen, die Zahlungsrückstände zu begleichen oder – nach der Sperrung – für eine Zufuhr von sauberem Trinkwasser sowie Sanitäranlagen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sorgen. Zwar hat die Stadt lt. Artikel, Duschen und Toiletten in einer benachbarten Sporthalle zur Verfügung gestellt, jedoch ist dies nur als Notlösung zu sehen.
Da der Vermieter weder seine Außenstände tilgt, noch anderen Ordnungsverfügungen der Stadt Folge leistet, sind die o.g. Maßnahmen aus Gründen der Eilbedürftigkeit umzusetzen. Auch eine Abhilfe auf andere Weise wie z.B. der Abschluss von Versorgungsverträgen der Bewohner direkt mit der SWD ist rechtlich nicht möglich.
Unter den Bewohnerinnen und Bewohnern sind auch Kinder, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Mangelhafte hygienische Verhältnisse sind für alle menschenunwürdig, jedoch gilt es, die Schwächsten der Gesellschaft im Besonderen zu schützen.
Die im Antrag genannten Maßnahmen können auf der Rechtsgrundlage der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung durch den geringstmöglichen Eingriff nach § 8 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 1666 und 1666a BGB getroffen werden.
Sollten die Außenstände tatsächlich durch die Stadt „vorgestreckt werden müssen“, bedarf dies keiner formellen Ratsentscheidung, da die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist.