Anträge

Not­hil­fe bei Was­ser- und Gassperren

Zusammenfassung

Die Grup­pe DL2 bean­tragt, dass die Stadt Del­men­horst aus Grün­den der Abwen­dung von Kin­des­wohl­ge­fähr­dung für die von der Sper­rung der Trink­was­ser- und Gas­ver­sor­gung betrof­fe­nen Mehr­fa­mi­li­en Wohn­ge­bäu­den in Hasport/Annenheide die Außen­stän­de des Ver­mie­ters für die Gas- und Was­ser­ver­sor­gung aus Haus­halts­mit­teln in Vor­la­ge tritt und die­se vor­erst über­nimmt. Dadurch soll bewirkt wer­den, dass die Gas- und Trink­was­ser­sper­rung durch die Stadt­wer­ke kurz­fris­tig been­det wer­den kann.

Symbolbild (KI-generiert)
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Antrag der Grup­pe DL 2

Die Grup­pe DL2 bean­tragt, dass die Stadt Del­men­horst aus Grün­den der Abwen­dung von Kin­des­wohl­ge­fähr­dung für die von der Sper­rung der Trink­was­ser- und Gas­ver­sor­gung betrof­fe­nen Mehr­fa­mi­li­en Wohn­ge­bäu­den in Hasport/Annenheide die Außen­stän­de des Ver­mie­ters für die Gas- und Was­ser­ver­sor­gung aus Haus­halts­mit­teln in Vor­la­ge tritt und die­se vor­erst über­nimmt. Dadurch soll bewirkt wer­den, dass die Gas- und Trink­was­ser­sper­rung durch die Stadt­wer­ke kurz­fris­tig been­det wer­den kann.

Rechts­grund­la­ge ist die Abwen­dung der Kin­des­wohl­ge­fähr­dung durch den geringst­mög­li­chen Ein­griff nach § 8 a SGB VIII in Ver­bin­dung mit §§ 1666 und 1666a BGB.

Die Zah­lung oder die Ankün­di­gung der Über­nah­me der Außen­stän­de im Wege einer Bürg­schaft kann aus dem lau­fen­den Haus­halt (Posi­ti­on 45800.76250 – sons­ti­ge Maß­nah­men, Not­hil­fe) getä­tigt wer­den. Die Ein­trei­bung der For­de­rung soll im Anschluss im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Ver­mie­ter erfolgen.

Soll­ten die Mit­tel tat­säch­lich abflie­ßen müs­sen und soll­ten sie nicht aus der genann­ten Haus­halts­po­si­ti­on gedeckt wer­den kön­nen, soll die Ver­wal­tung eine mög­li­che alter­na­ti­ve Haus­halts­po­si­ti­on aus­wäh­len; ggfs. soll bei end­gül­ti­ger Unein­bring­lich­keit und nach erfolg­lo­ser Zwangs­voll­stre­ckung eine über­plan­mä­ßi­ge Haus­halts­über­schrei­tung dem Rat vor­ge­legt werden.

Sofern sich die Ver­mül­lung rund um die Immo­bi­lie auf öffent­li­chem Grund  befin­det, soll die ADG gebe­ten wer­den, den Müll abzu­ho­len. Aus Grün­den der Gefahr von Krank­hei­ten und Unge­zie­fer soll in Abstim­mung mit den Mie­te­rin­nen und Mie­tern der sich auf dem pri­va­ten Grund­stück befind­li­che Müll eben­falls durch die ADG ent­sorgt wer­den können.

Soll­ten die zu über­neh­men­den Außen­stän­de beim Ver­mie­ter unein­bring­lich sein, soll die Stadt­ver­wal­tung prü­fen, ob die bei­den Mehr­fa­mi­li­en­haus­grund­stü­cke ähn­lich den „Wol­le­park-Immo­bi­li­en“ im Jahr 2015 für unbe­wohn­bar erklärt wer­den kön­nen (gem. §5 NWoSchG vom 16.03.2021) , mit der Begrün­dung, dass dort nicht dau­er­haft für eine Gas- und Trink­was­ser­ver­sor­gung und für die Müll­ent­sor­gung gesorgt wer­den kann. 

Begrün­dung

Dem Zei­tungs­ar­ti­kel des Del­men­hors­ter Kreis­blat­tes vom 28.04.2026 ist zu ent­neh­men, dass zwei benach­bar­te Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser in Hasport/Annenheide mit ins­ge­samt 15 Miet­woh­nun­gen seit mehr als sechs Wochen von der Gas- und Trink­was­ser­ver­sor­gung abge­schnit­ten sind, weil die Stadt­wer­ke — zu Recht — wegen unbe­zahl­ter Rech­nun­gen die Zufuhr unter­bro­chen haben. Der Ver­mie­ter habe in den ver­gan­ge­nen Jah­ren mehr­fach Zah­lungs­rück­stän­de gehabt; der­zeit lie­gen lt. Aus­sa­ge der Spre­che­rin der SWD Außen­stän­de in mitt­le­rer fünf­stel­li­ger Höhe vor. Der Ver­mie­ter wider­setzt sich sämt­li­chen Auf­for­de­run­gen, die Zah­lungs­rück­stän­de zu beglei­chen oder – nach der Sper­rung – für eine Zufuhr von sau­be­rem Trink­was­ser sowie Sani­tär­an­la­gen für die Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner zu sor­gen. Zwar hat die Stadt lt. Arti­kel, Duschen und Toi­let­ten in einer benach­bar­ten Sport­hal­le zur Ver­fü­gung gestellt, jedoch ist dies nur als Not­lö­sung zu sehen.

Da der Ver­mie­ter weder sei­ne Außen­stän­de tilgt, noch ande­ren Ord­nungs­ver­fü­gun­gen der Stadt Fol­ge leis­tet, sind die o.g. Maß­nah­men aus Grün­den der Eil­be­dürf­tig­keit umzu­set­zen. Auch eine Abhil­fe auf ande­re Wei­se wie z.B. der Abschluss von Ver­sor­gungs­ver­trä­gen der Bewoh­ner direkt mit der SWD ist recht­lich nicht möglich.

Unter den Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern sind auch Kin­der, die eines beson­de­ren Schut­zes bedür­fen. Man­gel­haf­te hygie­ni­sche Ver­hält­nis­se sind für alle men­schen­un­wür­dig, jedoch gilt es, die Schwächs­ten der Gesell­schaft im Beson­de­ren zu schützen.

Die im Antrag genann­ten Maß­nah­men kön­nen auf der Rechts­grund­la­ge der Abwen­dung einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung durch den geringst­mög­li­chen Ein­griff nach § 8 a SGB VIII in Ver­bin­dung mit §§ 1666 und 1666a BGB getrof­fen werden.

Soll­ten die Außen­stän­de tat­säch­lich durch die Stadt „vor­ge­streckt wer­den müs­sen“, bedarf dies kei­ner for­mel­len Rats­ent­schei­dung, da die Abwen­dung einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung ein Geschäft der lau­fen­den Ver­wal­tung ist.

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