Pressemitteilung

Pres­se­mit­tei­lung: Gebüh­ren­fi­as­ko Innenstadtsanierung

Zusammenfassung

Ein rechts­wid­ri­ger belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt kann nach § 48 VwVfG auf­ge­ho­ben wer­den, inso­weit gibt es sei­tens der Stadt kein Ermessen. 

Die Grup­pe emp­fiehlt der Stadt Del­men­horst daher, alle Beschei­de in die­sem Zusam­men­hang auf­zu­he­ben und die Gebüh­ren zu erstat­ten, um sich und den Anlie­gern die lang­wie­ri­gen Pro­zes­se vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zu ersparen.

Pres­se­mit­tei­lung der Grup­pe DL/P/DL im Rat der Stadt Delmenhorst

Rats­grup­pe DL/P/DL emp­fiehlt den Betrof­fe­nen den Rechts­weg gegen Aus­bau­ge­büh­ren­be­schei­de für die Innenstadtsanierung

Nach­dem der Stadt Del­men­horst vom Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg die feh­ler­haf­te und nicht halt­ba­re Aus­fer­ti­gung ihrer Gebüh­ren­be­schei­de attes­tiert wor­den ist, steht fest, dass alle sei­ner­zeit erlas­se­nen Ver­wal­tungs­ak­te rechts­wid­rig waren. 

Daher ist den­je­ni­gen Betrof­fe­nen zu raten, die sei­ner­zeit auf die Recht­mä­ßig­keit der von der Stadt erlas­se­nen Aus­bau­bei­trags­be­schei­de ver­traut haben und die­se des­we­gen nicht ange­foch­ten haben, sich nun unbe­dingt recht­lich bera­ten zu las­sen, um die zu Unrecht erho­be­nen Bei­trä­ge zurück­for­dern zu kön­nen. Dem Stand­punkt der Stadt­ver­wal­tung, dass sie die­se trotz der Rechts­wid­rig­keit der Beschei­de nicht erstat­ten müs­se, steht § 48 VwVfG entgegen. 

Durch den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts Olden­burg und die in der münd­li­chen Ver­hand­lung ergan­ge­nen “rich­ter­li­chen Hin­wei­se” haben die städ­ti­schen Ver­tre­ter ein­se­hen müs­sen, dass die ange­foch­te­nen Beschei­de rechts­wid­rig waren. Andern­falls hät­te man sei­tens der Stadt nicht noch wäh­rend der Ver­hand­lung die im Kla­ge­we­ge ange­foch­te­nen Beschei­de auf­ge­ho­ben. Mög­li­cher­wei­se soll­te dadurch ein ableh­nen­des Urteil und somit ein Prä­ze­denz­fall für die übri­gen rechts­wid­ri­gen Beschei­de ver­hin­dert werden.

Ein rechts­wid­ri­ger belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt kann nach § 48 VwVfG auf­ge­ho­ben wer­den, inso­weit gibt es sei­tens der Stadt kein Ermessen. 

Die Grup­pe emp­fiehlt der Stadt Del­men­horst daher, alle Beschei­de in die­sem Zusam­men­hang auf­zu­he­ben und die Gebüh­ren zu erstat­ten, um sich und den Anlie­gern die lang­wie­ri­gen Pro­zes­se vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zu ersparen.

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