Situation ärztlicher Notdienst
Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.10.2023 unter dem Aktenzeichen B 12 R 9/21 R entschieden, dass „Pool-Ärzte“ und „Zahnärzte“, also Ärzte und Zahnärzte die nicht Vertrags(zahn-)ärztlich niedergelassen sind, und daher nur stundenweise im Vertrags(zahn-) ärztlichen Notdienst tätig sind, eine nicht-selbstständige Tätigkeit ausüben und somit als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden müssen.
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