Anfragen

Situation ärztlicher Notdienst

Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.10.2023 unter dem Aktenzeichen B 12 R 9/21 R entschieden, dass „Pool-Ärzte“ und „Zahnärzte“, also Ärzte und Zahnärzte die nicht Vertrags(zahn-)ärztlich niedergelassen sind, und daher nur stundenweise im Vertrags(zahn-) ärztlichen Notdienst tätig sind, eine nicht-selbstständige Tätigkeit ausüben und somit als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden müssen.

Anfrage an Verwaltung der Stadt Delmenhorst

Inwieweit ist der vertragsärztliche Notdienst hier in Delmenhorst durch das u.a. Urteil eingeschränkt, oder besteht hier vor Ort keine Einschränkung und keine Mehrbelastung der Notfallambulanz am DKD ?

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.10.2023 unter dem Aktenzeichen B 12 R 9/21 R entschieden, dass „Pool-Ärzte“ und „Zahnärzte“, also Ärzte und Zahnärzte die nicht Vertrags(zahn-)ärztlich niedergelassen sind, und daher nur stundenweise im Vertrags(zahn-) ärztlichen Notdienst tätig sind, eine nicht-selbstständige Tätigkeit ausüben und somit als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden müssen.

Als Folge ist in vielen Gebieten der ärztliche Notdienst nicht mehr gesichert, so fehlen in der Stadt Hannover ca. 70% der bisher Notdienst tätigen Ärzte, der Notdienst musste daher erheblich eingeschränkt werden, mit erheblicher Mehrbelastung der Krankenhaus-Notambulanzen!

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