Anfrage “Miete für Notunterkünfte”
Zusammenfassung
Die Gruppe bittet um Erläuterung und die Begründung der Mietzinsgestaltung für die zur Verfügungstellung von städtischen Notunterkünften.
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Anfrage der Gruppe DL/P/DL
Die Gruppe bittet um Erläuterung und die Begründung der Mietzinsgestaltung für die zur Verfügungstellung von städtischen Notunterkünften.
Begründung
Aus der aktuellen Presseberichterstattung geht hervor, dass die Stadt Delmenhorst für die Nutzung von Notunterkünften einen Mietzins in Höhe von 12,00 € / m² zzgl. Nebenkosten in Höhe von 3,00 € / m² berechnet. Diese Höhe des Mietzinses erscheint erklärungsbedürftig.
Antwort der Verwaltung (Kindesunterhalt, Zuwanderung und Integration) vom 24.02.2023:
Bei städtischen Notunterkünften für die Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten handelt es sich um Öffentliche Einrichtungen. Durch die Inanspruchnahme diese Unterkünfte durch die Unterzubringenden wird ein entsprechendes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Gemäß § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind für die Nutzung von Öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Die Unterbringung ist geregelt in der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Delmenhorst über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte.
Ausdrücklich ist hier zu betonen, dass in keiner Weise ein Mietverhältnis entsteht, für das ein Mietzins zu zahlen ist. Die Nutzungengebühren einer Notunterkunft können nicht mit einem Mietzins verglichen werden.
Die Benutzungsgebühren richten sich nach 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Delmenhorst über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte.
Für eine Obdachlosennotunterkunft wird aktuell eine Benutzungsgebühr von 12,09 €/qm, zzgl. 1,76 €/qm für Gas/Heizung und 1,22 €/qm für Strom erhoben. Für eine Flüchtlingsnotunterkunft wird aktuell eine Benutzungsgebühr von 11,82 €/qm, zzgl. derselben Beträge für Gas/Heizung und Strom, erhoben.
Zu den Einzelheiten der Zusammensetzung der o.g. Benutzungsgebühren wird auf die entsprechenden Beschlüsse des Rates der Stadt Delmenhorst vom 21.06.2022 und 04.03.2020 verwiesen (Beschlussvorlage 22/22/005/BV‑R und Beschlussvorlage 20/22/007/BV‑R).
Anzumerken ist, dass die Benutzungsgebühren aktuell dem Grunde nach bereits wieder neu berechnet werden können, was allerdings angesichts der sehr dynamischen und herausfordernden Sachlage, gerade im Bereich der Unterbringung im Zuge der anhaltenden Krisengeschehnisse, noch nicht durchgeführt werden konnte.
Bei einer Neuberechnung ist davon auszugehen, dass sich die Benutzungsgebühren erhöhen werden. Gründe hierfür sind u.a. die deutlich gestiegenen Energiekosten.