Anfragen Beantwortet

Anfra­ge “Mie­te für Notunterkünfte”

Zusammenfassung

Die Grup­pe bit­tet um Erläu­te­rung und die Begrün­dung der Miet­zins­ge­stal­tung für die zur Ver­fü­gung­stel­lung von städ­ti­schen Notunterkünften.

Anfra­ge der Grup­pe DL/P/DL

Die Grup­pe bit­tet um Erläu­te­rung und die Begrün­dung der Miet­zins­ge­stal­tung für die zur Ver­fü­gung­stel­lung von städ­ti­schen Notunterkünften.

Begrün­dung

Aus der aktu­el­len Pres­se­be­richt­erstat­tung geht her­vor, dass die Stadt Del­men­horst für die Nut­zung von Not­un­ter­künf­ten einen Miet­zins in Höhe von 12,00 € / m² zzgl. Neben­kos­ten in Höhe von 3,00 € / m² berech­net. Die­se Höhe des Miet­zin­ses erscheint erklärungsbedürftig. 

Ant­wort der Ver­wal­tung (Kin­des­un­ter­halt, Zuwan­de­rung und Inte­gra­ti­on) vom 24.02.2023:

Bei städ­ti­schen Not­un­ter­künf­ten für die Unter­brin­gung von Obdach­lo­sen und Geflüch­te­ten han­delt es sich um Öffent­li­che Ein­rich­tun­gen. Durch die Inan­spruch­nah­me die­se Unter­künf­te durch die Unter­zu­brin­gen­den wird ein ent­spre­chen­des öffent­lich-recht­li­ches Benut­zungs­ver­hält­nis begrün­det. Gemäß § 5 des Nie­der­säch­si­schen Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­set­zes (NKAG) sind für die Nut­zung von Öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen Benut­zungs­ge­büh­ren zu erhe­ben. Die Unter­brin­gung ist gere­gelt in der 1. Sat­zung zur Ände­rung der Sat­zung der Stadt Del­men­horst über die Benut­zung von Obdach­lo­sen- und Flüchtlingsunterkünfte.

Aus­drück­lich ist hier zu beto­nen, dass in kei­ner Wei­se ein Miet­ver­hält­nis ent­steht, für das ein Miet­zins zu zah­len ist. Die Nut­zun­gen­ge­büh­ren einer Not­un­ter­kunft kön­nen nicht mit einem Miet­zins ver­gli­chen werden.

Die Benut­zungs­ge­büh­ren rich­ten sich nach 2. Sat­zung zur Ände­rung der Sat­zung der Stadt Del­men­horst über die Erhe­bung von Gebüh­ren für die Benut­zung von Obdach­lo­sen- und Flüchtlingsunterkünfte.

Für eine Obdach­lo­sen­not­un­ter­kunft wird aktu­ell eine Benut­zungs­ge­bühr von 12,09 €/qm, zzgl. 1,76 €/qm für Gas/Heizung und 1,22 €/qm für Strom erho­ben. Für eine Flücht­lings­not­un­ter­kunft wird aktu­ell eine Benut­zungs­ge­bühr von 11,82 €/qm, zzgl. der­sel­ben Beträ­ge für Gas/Heizung und Strom, erhoben.

Zu den Ein­zel­hei­ten der Zusam­men­set­zung der o.g. Benut­zungs­ge­büh­ren wird auf die ent­spre­chen­den Beschlüs­se des Rates der Stadt Del­men­horst vom 21.06.2022 und 04.03.2020 ver­wie­sen (Beschluss­vor­la­ge 22/22/005/BV‑R und Beschluss­vor­la­ge 20/22/007/BV‑R).

Anzu­mer­ken ist, dass die Benut­zungs­ge­büh­ren aktu­ell dem Grun­de nach bereits wie­der neu berech­net wer­den kön­nen, was aller­dings ange­sichts der sehr dyna­mi­schen und her­aus­for­dern­den Sach­la­ge, gera­de im Bereich der Unter­brin­gung im Zuge der anhal­ten­den Kri­sen­ge­scheh­nis­se, noch nicht durch­ge­führt wer­den konnte.

Bei einer Neu­be­rech­nung ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Benut­zungs­ge­büh­ren erhö­hen wer­den. Grün­de hier­für sind u.a. die deut­lich gestie­ge­nen Energiekosten.

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