Anträge

Haus­halts­zu­stän­dig­keit des Rates beach­ten — Ver­wen­dung von Haus­halts­aus­ga­be­res­ten erst nach vor­an­ge­gan­ge­nem Ratsbeschluss

Zusammenfassung

1. Die Ver­wal­tung teilt dem Rat bis zu sei­ner Sit­zung am 06.06.2023 mit, wel­che Haus­halts­aus­ga­be­res­te in den Jah­ren 2021 und 2022 gebil­det wur­den und wel­cher Ver­wen­dung die­se Mit­tel zuge­führt wurden/werden sollen.

2. Ab 2023 erfolgt die Ver­wen­dung von Haus­halts­aus­ga­be­res­ten nur nach entsprechendem
Rats­be­schluss über die ein­zel­nen Positionen.

3. Über die im Haus­halt 2023 vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung neu­er Haus­halts­aus­ga­be­res­te ist eine Beschluss­fas­sung der ent­spre­chen­den Rats­gre­mi­en und des Rates herbeizuführen.

Der Rat möge beschließen:

  1. Die Ver­wal­tung teilt dem Rat bis zu sei­ner Sit­zung am 06.06.2023 mit, wel­che Haus­halts­aus­ga­be­res­te in den Jah­ren 2021 und 2022 gebil­det wur­den und wel­cher Ver­wen­dung die­se Mit­tel zuge­führt wurden/werden sollen.
  1. Ab 2023 erfolgt die Ver­wen­dung von Haus­halts­aus­ga­be­res­ten nur nach ent­spre­chen­dem Rats­be­schluss über die ein­zel­nen Positionen.
  1. Über die im Haus­halt 2023 vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung neu­er Haus­halts­aus­ga­be­res­te ist eine Beschluss­fas­sung der ent­spre­chen­den Rats­gre­mi­en und des Rates herbeizuführen.

Sach­ver­halt:

Im § 58 (1) NKomVG heißt es: “Die Ver­tre­tung beschließt aus­schließ­lich über die Haus­halts­sat­zung.” Die­se Vor­ga­be wur­de von der Ver­wal­tung in den letz­ten Jah­ren in gro­ßem Umfang nicht beach­tet, indem die Ent­schei­dung, wel­che Haus­halts­be­schlüs­se des Rates im jewei­li­gen Jahr umge­setzt wer­den und wel­che nicht, ohne Betei­li­gung des Rates erfolg­te. Bis Ende 2022 belau­fen sich nicht umge­setz­te Rats­be­schlüs­se (Haus­halts­aus­ga­be­res­te oder soge­nann­te Über­schuss­rück­la­gen) auf min­des­tens 29,3 Mio. Euro. Die ein­zel­nen Haus­halts­aus­ga­be­res­te wer­den dem Rat der­zeit mit zwei­jähr­li­chem Ver­zug im Rah­men des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­teilt. Obwohl die Haus­halts­zu­stän­dig­keit aus­schließ­lich beim Rat liegt, wird die­ser an kei­ner Stel­le über die Ver­wen­dung der ein­zel­nen Res­te beteiligt.

Der vor­lie­gen­de Antrag zielt dar­auf ab, dass zukünf­tig die Haus­halts­zu­stän­dig­keit des Rates beach­tet und die Haus­halts­res­te ent­spre­chend einem vor­an­ge­gan­ge­nen Rats­be­schluss ver­wen­det werden.

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