Auf der Sitzung des Planungsausschusses am 30.08.2022 zurückgezogen
Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung erlaubt die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit momentan lediglich vor Kindergärten, ‑tagesstätten, ‑krippen, ‑horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, wenn diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen.
Das Unfallgeschehen an dieser Örtlichkeit wurde zusammen mit der Polizei geprüft. In den Jahren 2019 — 2021 kam es an der Einmündung zu zwei Verkehrsunfällen. Es handelte sich um Auffahrunfälle ohne Personenschaden. Verkehrsunfälle, die mit Konfliktsituationen zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Fußgängern begründet werden konnten, waren nicht zu verzeichnen. Schülerinnen und Schüler waren somit nicht in Verkehrsunfälle verwickelt.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung halten Verwaltung und Polizei momentan für nicht erforderlich. Wichtiger wäre es Fußgänger:innen/Radfahrer:innen zu sensibilisieren langsam an einen Fußgängerüberweg heranzugehen und gegebenenfalls am Überweg zu warten. Den Verkehrsteilnehmer:innen auf der durchgängigen Fahrbahn muss eine Chance gegeben werden, den Querenden und dessen Querungsabsicht zu erkennen und den ihm zustehenden Vorrang gewähren zu können.