Pressemitteilung: Gebührenfiasko Innenstadtsanierung
Zusammenfassung
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann nach § 48 VwVfG aufgehoben werden, insoweit gibt es seitens der Stadt kein Ermessen.
Die Gruppe empfiehlt der Stadt Delmenhorst daher, alle Bescheide in diesem Zusammenhang aufzuheben und die Gebühren zu erstatten, um sich und den Anliegern die langwierigen Prozesse vor den Verwaltungsgerichten zu ersparen.