Anträge

Kom­mu­na­le Abga­be für Leerstand

Zusammenfassung

Die Ver­wal­tung wird beauf­tragt zu prü­fen und zu berich­ten, wie in Del­men­horst zur Bekämp­fung des (spe­ku­la­ti­ven) Leer­stands anhand einer Abga­ben­sat­zung eine Auf­wand­steu­er für leer­ste­hen­de Immo­bi­li­en ein­ge­führt wer­den kann. Ins­be­son­de­re soll geprüft werden:

verlassene Innenstadtstraße
verlassene Innenstadtstraße

Die Ver­wal­tung wird beauf­tragt zu prü­fen und zu berich­ten, wie in Del­men­horst zur Bekämp­fung des (spe­ku­la­ti­ven) Leer­stands anhand einer Abga­ben­sat­zung eine Auf­wand­steu­er für leer­ste­hen­de Immo­bi­li­en ein­ge­führt wer­den kann. Ins­be­son­de­re soll geprüft werden:

  • Inwie­fern eine Besteue­rung von leer­ste­hen­den Wohn­im­mo­bi­li­en recht­lich mög­lich ist, 
  • inwie­fern eine Besteue­rung von leer­ste­hen­den Gewer­be­im­mo­bi­li­en recht­lich mög­lich ist, 
  • wel­che wei­te­ren recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen eine ent­spre­chen­de Sat­zung erfül­len muss, 
  • wie hoch die städ­ti­schen Ein­nah­men durch die Besteue­rung von leer­ste­hen­dem Wohn­raum ausfallen, 
  • wie hoch die städ­ti­schen Ein­nah­men durch die Besteue­rung von leer­ste­hen­den Gewer­be­flä­chen ausfallen, 
  • wie die Ein­nah­men für die Schaf­fung von preis­güns­ti­gem Wohn­raum genutzt wer­den können, 
  • wie die Umset­zung der Besteue­rung im Kon­kre­ten (zeit­li­che Min­dest­dau­er des Leer­stands, Per­so­nal­auf­wand, Mel­de­pflicht, Ermitt­lung etc.) aus­se­hen kann, 
  • wie Här­te­fall­re­ge­lun­gen getrof­fen wer­den kön­nen, die die Besteue­rung bspw. im Fal­le von Tod, Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder Eigentümer:innenwechsel ausschließen. 

Sofern die Ver­wal­tung die Erhe­bung der Abga­be als ziel­füh­rend erach­tet, soll der Prüf­be­richt eben­falls einen ers­ten Sat­zungs­ent­wurf enthalten.

Begrün­dung:

Leer­stand ist seit Jah­ren ein Pro­blem für vie­le Städ­te, die unter Platz- und Wohn­raum­man­gel lei­den. Für die Stadt Del­men­horst ent­steht durch jede leer­ste­hen­de Laden­flä­che und Woh­nung gro­ßer Scha­den, weil freie Flä­che unge­nutzt bleibt und eine künst­li­che Ver­knap­pung von ohne­hin raren Wohn-/La­den­flä­chen ent­steht. Leer­ste­hen­de Gewer­be­flä­chen die­nen meist als Abschrei­bungs­ob­jek­te. Ihre Eigen­tü­mer tra­gen durch über­zo­ge­ne Miet­for­de­run­gen zur Ver­ödung ins­be­son­de­re der Innen­stadt bei. Die Stadt hat zwar schon ver­schie­de­ne Pro­jek­te initi­iert, um die­se Ver­ödung zu stop­pen, war damit aller­dings bis­her weit­ge­hend erfolglos.

Mit einer kom­mu­na­len Auf­wand­steu­er für Leer­stand — ana­log der Zweit­wohn­sitz­steu­er — könn­te die Stadt Del­men­horst eine Steue­rungs­wir­kung erzie­len, die vor allem spe­ku­la­ti­ven Leer­stand unter­bin­det und Eigentümer:innen zur Ver­mie­tung ani­miert. So könn­te leer­ste­hen­der Wohn­raum end­lich bewohnt und freie Gewer­be­flä­chen end­lich genutzt wer­den. Eine Prü­fung die­ser Mög­lich­kei­ten zur Regu­lie­rung von Leer­stand ist des­halb rich­tig und zielführend.

Laut den öffent­lich zugäng­li­chen sta­tis­ti­schen Unter­la­gen der Stadt Del­men­horst gibt es bis­her kei­ne genau­en Zah­len zu leer­ste­hen­den Woh­nun­gen. Die Ein­füh­rung einer Abga­be hät­te den posi­ti­ven Neben­ef­fekt, dass end­lich genaue Zah­len zum Leer­stand von Offen­ba­cher Woh­nun­gen vor­lä­gen. Für leer ste­hen­des Gewer­be hin­ge­gen lie­gen genaue Zah­len vor. Der Flä­chen­re­port gibt den Leer­stand bei Büro­flä­chen mit 112.693 m² an. Im Ver­gleich zum Vor­jahr hat der Leer­stand sogar zuge­nom­men. Auch der Leer­stand bei Laden­flä­chen hat sich von 5507 m² auf 8934 m² erhöht.

Der wis­sen­schaft­li­che Dienst des deut­schen Bun­des­tags hat in sei­ner Ver­öf­fent­li­chung Besteue­rung von leer­ste­hen­den Immo­bi­li­en — Ver­fas­sungs­recht­li­che Mög­lich­kei­ten und Gren­zen auf die Mög­lich­kei­ten und Chan­cen einer Besteue­rung von leer­ste­hen­den Wohn­im­mo­bi­li­en hin­ge­wie­sen: „Eine Leer­stands­steu­er wäre daher als ört­li­che Auf­wand­steu­er umsetz­bar.“[1] Der wis­sen­schaft­li­che Dienst emp­fiehlt auch die Ein­füh­rung einer Här­te­fall­re­ge­lung. Die Prü­fung sol­cher Rege­lun­gen soll­te des­halb eben­falls Teil des bean­trag­ten Berichts sein.

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