Anträge

Schü­ler­be­för­de­rung

Aus Gerech­tig­keits- und Kli­ma­schutz Grün­den: Ersatz­lo­se Strei­chung der 3,5 km-Min­dest­ent­fer­nung in der Sat­zung über die Schü­ler­be­för­de­rung in Delmenhorst

Antrag:

Die 3,5 km-Min­dest­ent­fer­nung in der Sat­zung über die Schü­ler­be­för­de­rung der Stadt Del­men­horst wird ersatz­los gestrichen.

Begrün­dung:

Laut der Sat­zung über die Schü­ler­be­för­de­rung der Stadt Del­men­horst haben Schü­le­rin­nen und Schü­ler kei­nen Anspruch auf Fahr­ten zu den all­ge­mein­bil­den­den Schu­len der Stadt, wenn die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Schu­le weni­ger als 3,5 Kilo­me­ter beträgt. 

Dadurch wer­den vie­le Kin­der aus Sicher­heits­grün­den von ihren Eltern mit dem PKW zur Schu­le gebracht und eine Nut­zung des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs, häu­fig aus Kos­ten­grün­den, fin­det nicht statt. Statt sich kli­ma­freund­lich zu ver­hal­ten, ist ein posi­ti­ver Bei­trag für das Kli­ma und auch für das Anse­hen der Stadt als Kli­ma­mus­ter­stadt gegeben.

Lei­der haben die­se Mög­lich­keit die Schü­le­rin­nen und Schü­ler nicht, die nach bis­her gül­ti­ger Sat­zung „zu nah” am Schul­ort woh­nen. Aber auch ein Teil die­ser Schü­le­rin­nen und Schü­ler wird täg­lich mit den sog. „Eltern­ta­xis” zur Schu­le gefah­ren — mit ent­spre­chen­den Kli­ma­fol­gen. Für Fahr­ten im Stadt­ge­biet außer­halb der Schu­le steht die­sen Schü­le­rin­nen und Schü­lern der Fahr­dienst eben­falls nicht zur Verfügung. 

Eben­falls ist die Fest­set­zung der zumut­ba­ren Wege­zeit, §2 Abs. 3 der Sat­zung, auf 30 Minu­ten zu redu­zie­ren und die damit ver­bun­de­ne fuß­läu­fi­ge Ent­fer­nung auf 2000 m zu kürzen.

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