Angenommen Anträge

Sozia­ler Wohnungsbau

Zusammenfassung

Die Stadt legt bei der Wohn­be­bau­ung eine Quo­te von min­des­tens 35 Pro­zent Anteil für Sozi­al­miet­woh­nun­gen fest – unter Berück­sich­ti­gung des vor­han­de­nen Bestan­des an Sozi­al­miet­woh­nun­gen mit Bele­gungs­rech­ten der Stadt.

Antrag der Grup­pe DL/P/DL in Zusam­men­ar­beit mit dem DGB

Der Rat der Stadt möge beschließen:

  1. Die Stadt legt bei der Wohn­be­bau­ung eine Quo­te von min­des­tens 35 Pro­zent Anteil für Sozi­al­miet­woh­nun­gen fest – unter Berück­sich­ti­gung des vor­han­de­nen Bestan­des an Sozi­al­miet­woh­nun­gen mit Bele­gungs­rech­ten der Stadt.
  2. Der Rat der Stadt for­dert die stadt­ei­ge­ne GSG zum Kauf bzw. zur Über­nah­me einer Erb­pacht von Lie­gen­schaf­ten auf, die zur sozia­len Wohn­be­bau­ung erschlos­sen sind.
  3. Es wird die Mög­lich­keit geschaf­fen, dass Wohn­flä­chen bevor­zugt an gemein­nüt­zi­ge Bau­ge­nos­sen­schaf­ten ver­ge­ben / ver­kauft wer­den kön­nen, auch evtl. über Erbpacht.
  4. Das Vor­kaufs­recht, wel­ches jede Kom­mu­ne hat, soll inten­siv genutzt werden.
  5. Das Immo­bi­li­en­ma­nage­ment der Stadt wird beauf­tragt bei der Kre­dit­su­che, evtl. auch durch Über­nah­me von Bürg­schaf­ten, zu helfen.

Im All­ris ein­ge­stellt am 10.03.2022

22/50S/004/BV‑R

Im Pla­nungs­aus­schuss am 10.11.2022 geän­dert beschlossen 

1. Der Antrag wird in den Punk­ten 1, 4 und 5 abge­lehnt, in den Punk­ten 2 und 3 grund­sätz­lich unter­stützt. 2. Um das Ziel öffent­lich geför­der­ten Woh­nungs­baus — ohne durch­gän­gi­ge Quo­te bzw. Min­dest­an­teil — in Del­men­horst zu errei­chen, sind zukünf­tig ein­zel­fall­be­zo­gen und in Abhän­gig­keit des städ­te­bau­li­chen Kon­tex­tes (z.B. Gebiets­struk­tur / inte­grier­te Lage, Pro­jekt­grö­ße) fol­gen­de Instru­men­te sei­tens der Ver­wal­tung mit dem Ziel einer Emp­feh­lung abzu­prü­fen und zur Beschluss­fas­sung zu stel­len: a) Enga­ge­ment der stadt­ei­ge­nen GSG b) Ver­trag­li­che Rege­lung zur Siche­rung eines Anteils öffent­lich zu för­dern­den Woh­nungs­baus bei Ver­kauf städ­ti­scher Wohn­bau­flä­chen c) Ver­trag­li­che Rege­lung zur Siche­rung eines Anteils öffent­lich zu för­dern­den Woh­nungs­baus bei Schaf­fung von Pla­nungs­recht zum Zwe­cke von Woh­nungs­bau d) Infor­ma­ti­on und Bera­tung pri­va­ter Bau­her­ren zur Wohnraumförderung. 

Im VA am 10.11.2022 geän­dert beschlossen 

Im Rat am 15.11.2022 geän­dert beschlossen 

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