Antrag der Gruppe DL/P/DL
Die Gruppe beantragt die Hauptsatzung um einen neuen §11b mit der folgenden Fassung zu ergänzen:
Hybridsitzungen
(1) Die Ratsmitglieder können grundsätzlich durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an den Sitzungen teilnehmen. Dies gilt nicht für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und die/den Vorsitzende/-n des Rates bzw. des Ausschusses. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist im Vorfeld über die Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu informieren und ermöglicht die technischen Voraussetzungen. Ratsmitglieder, die per Videokonferenztechnik an einer Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend.
(2) Bei Hybridsitzungen sind Film- und Tonaufnahmen der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Zustimmung zulässig.
(3) Ratsmitglieder, die per Videokonferenztechnik an einer öffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sein.
(4) Geheime Wahlen können während einer Sitzung, zu der mindestens ein Mitglied des Rates per Videokonferenztechnik zugeschaltet ist, nicht stattfinden.
(5) Störungen der Zuschaltung per Videokonferenztechnik, die nicht im Verantwortungsbereich der Verwaltung liegen, haben keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. Liegt die Störung im Verantwortungsbereich der Verwaltung, ist die Sitzung von der/dem Vorsitzenden zu unterbrechen bzw. abzubrechen
(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen haben die per Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder des Rates sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.
(7) Die Durchführung einer Anhörung gemäß § 62 Abs. NKomVG von Personen, die per Videokonferenztechnik teilnehmen, ist möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder dem zustimmen.
Begründung
Durch die Neufassung des §64 NKomVG muss die Hauptsatzung eine Regelung für die Durchführung von Hybridsitzungen enthalten. Um eine möglichst breite Teilnahmemöglichkeit für die Ratsmitglieder und die interessierte Öffentlichkeit sowohl an den öffentlichen Ausschusssitzungen wie auch der Ratssitzungen zu schaffen, schlagen wir die o.a. Fassung vor.