Anträge

Hybrid­sit­zun­gen

Zusammenfassung

Die Grup­pe bean­tragt die Haupt­sat­zung um einen neu­en §11b zu ergänzen.

Hybridsitzungen
Hybridsitzungen

Antrag der Grup­pe DL/P/DL

Die Grup­pe bean­tragt die Haupt­sat­zung um einen neu­en §11b mit der fol­gen­den Fas­sung zu ergänzen:

Hybrid­sit­zun­gen 

(1) Die Rats­mit­glie­der kön­nen grund­sätz­lich durch Zuschal­tung per Video­kon­fe­renz­tech­nik an den Sit­zun­gen teil­neh­men. Dies gilt nicht für die Ober­bür­ger­meis­te­rin oder den Ober­bür­ger­meis­ter und die/den Vor­sit­zen­de/-n des Rates bzw. des Aus­schus­ses. Die Ober­bür­ger­meis­te­rin oder der Ober­bür­ger­meis­ter ist im Vor­feld über die Zuschal­tung per Video­kon­fe­renz­tech­nik zu infor­mie­ren und ermög­licht die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen. Rats­mit­glie­der, die per Video­kon­fe­renz­tech­nik an einer Sit­zung teil­neh­men, gel­ten als anwesend. 

(2) Bei Hybrid­sit­zun­gen sind Film- und Ton­auf­nah­men der an der Sit­zung teil­neh­men­den Per­so­nen auch ohne deren Zustim­mung zulässig. 

(3) Rats­mit­glie­der, die per Video­kon­fe­renz­tech­nik an einer öffent­li­chen Sit­zung teil­neh­men, müs­sen für die im Sit­zungs­raum anwe­sen­de Öffent­lich­keit in Bild und Ton wahr­nehm­bar sein. 

(4) Gehei­me Wah­len kön­nen wäh­rend einer Sit­zung, zu der min­des­tens ein Mit­glied des Rates per Video­kon­fe­renz­tech­nik zuge­schal­tet ist, nicht stattfinden. 

(5) Stö­run­gen der Zuschal­tung per Video­kon­fe­renz­tech­nik, die nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Ver­wal­tung lie­gen, haben kei­ne Aus­wir­kung auf die Wirk­sam­keit eines ohne das betrof­fe­ne Mit­glied gefass­ten Beschlus­ses. Liegt die Stö­rung im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Ver­wal­tung, ist die Sit­zung von der/dem Vor­sit­zen­den zu unter­bre­chen bzw. abzubrechen 

(6) Bei nicht­öf­fent­li­chen Sit­zun­gen haben die per Video­kon­fe­renz­tech­nik zuge­schal­te­ten Mit­glie­der des Rates sicher­zu­stel­len, dass kei­ne wei­te­ren Per­so­nen die Sit­zung ver­fol­gen können. 

(7) Die Durch­füh­rung einer Anhö­rung gemäß § 62 Abs. NKomVG von Per­so­nen, die per Video­kon­fe­renz­tech­nik teil­neh­men, ist mög­lich, wenn zwei Drit­tel der Mit­glie­der dem zustimmen.

Begrün­dung

Durch die Neu­fas­sung des §64 NKomVG muss die Haupt­sat­zung eine Rege­lung für die Durch­füh­rung von Hybrid­sit­zun­gen ent­hal­ten. Um eine mög­lichst brei­te Teil­nah­me­mög­lich­keit für die Rats­mit­glie­der und die inter­es­sier­te Öffent­lich­keit sowohl an den öffent­li­chen Aus­schuss­sit­zun­gen wie auch der Rats­sit­zun­gen zu schaf­fen, schla­gen wir die o.a. Fas­sung vor.

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