KITA.Delmenhorst
Zusammenfassung
Die Stadt Delmenhorst erstellt ein Konzept zur Gründung einer städtischen Tochterfirma “KITA.Delmenhorst”.
WACH.ECHT.DRAN
Die Stadt Delmenhorst erstellt ein Konzept zur Gründung einer städtischen Tochterfirma “KITA.Delmenhorst”.
Antrag der Gruppe DL/P/DL
Die Stadt Delmenhorst erstellt ein Konzept zur Gründung einer städtischen Tochterfirma “KITA.Delmenhorst”. Der Zweck dieser Gründung ist die Betrauung der “KITA.Delmenhorst” mit dem Betrieb der Kindertagesstätten in Delmenhorst. Vorbild hierfür sei die “Kita.Bremen” und die Vergabe des ÖPNV an die DELBus. Die Stadt Delmenhorst führt Gespräche mit den in der AGFW zusammengeschlossenen Sozialverbänden und bietet hier ggfs. Gesellschaftsanteile an. Es wird sichergestellt, dass die Stadt Delmenhorst 50,1% der Anteile hält. Die Verwaltung wird aufgefordert, das entsprechende Konzept zu den Haushaltsberatungen 2023 vorzulegen, damit die entsprechenden Mittel in den Haushaltsentwurf eingestellt werden können.
22/45/009/BV‑R
22/45/009/BV‑R
Die Stadt Bremen hat nur die städtischen Kitas ausgelagert (89 Kitas mit rd. 2.400 Beschäftigten), in Delmenhorst sind das zwei Kitas mit rd. 50 Beschäftigten. Bremen hat eine rechtlich unselbständige öffentlich-rechtliche Organisationsform den sog. Eigenbetrieb gewählt, und damit keine Aufgabenübertragung auf einen externen Dritten. Eine „Betrauung“ ist grundsätzlich auch bei sozialen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse möglich, aber nur erforderlich als Voraussetzung für Ausnahmen u.a. vom allgemeinen Beihilfeverbot nach EU-Recht. Diese Frage stellt sich im Kita-Bereich nicht, da allgemein ein Kita-Betrieb ohne staatliche Förderung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist die Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe eine delegierende, also befreiende Aufgabenübertragung auf einen privaten Dritten nicht möglich, da das Kinder- und Jugendhilferecht keine Übertragungsbefugnis enthält. Die Zuständigkeiten der Stadt nach dem SGB VIII und dem NKitaG (insbes. Jugendhilfeplanung und Kita-Bedarfsplanung sowie Gewährleistung der Erfüllung des Anspruchs auf Förderung) sind nicht auf einen Privaten übertragbar. Die Strategie der Stadt Delmenhorst ist seit eh und je, den Betrieb von Kindertagesstätten durch am freien Markt verfügbare und interessierte Anbieter durchführen zu lassen. Dadurch hat sich eine große und gewünschte Vielfalt ergeben. Das Angebot reicht von kirchlichen Trägern über Träger der freien Wohlfahrt und einem Waldorfkindergarten bis hin zu privaten Vereinen. So unterschiedlich die Träger, so differenziert sind auch die jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltungen der pädagogischen Arbeit, und der personellen Ausstattung. Es ist nicht darstellbar, diese Träger alle (oder einen Großteil) mit ihren Einrichtungen nebst Personal in eine gemeinsame Gesellschaft zu überführen. Die Stadt Delmenhorst kann nicht eine Mehrheit einer Gesellschaft halten, in die nur ein Bruchteil der Aktivitäten seitens der Stadt eingebracht werden. Die Steuerung einer solchen Gesellschaft müsste auch aufgrund rechtlicher Vorschriften durch diejenigen vorgenommen werden, die den größten Anteil (eingebrachte Kitas, Mitarbeiter, Umsatz) eingebracht haben. Schließlich wäre eine Kita-Betrieb in der Rechtsform einer GmbH u.a. nur dann zulässig, wenn dargelegt werden kann, dass ein wichtiges Interesse daran besteht und die Privatrechtsform wirtschaftlicher ist als jede andere öffentlich-rechtliche Organisationsform. Diese Darstellungen sind im Kita-Bereich nicht leistbar; aufgrund der erheblichen staatlichen Förderungen wäre eine Privatrechtsform in Vergleich zu einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht wirtschaftlicher. Die mit der Auslagerung verbundenen Erwartungen hinsichtlich der freien Entscheidung über die Auswahl von Betreibern zukünftiger zusätzlicher Kitas können ohnehin nicht erfüllt werden. Auch eine (neue) Gesellschaft mit dem Auftrag der Sicherstellung des Betreuungsauftrags unterliegt den Vergabevorschriften der EU, sowie dem nationalen Recht.