Anträge Zurückgestellt.

KITA.Delmenhorst

Zusammenfassung

Die Stadt Del­men­horst erstellt ein Kon­zept zur Grün­dung einer städ­ti­schen Toch­ter­fir­ma “KITA.Delmenhorst”.

Antrag der Grup­pe DL/P/DL

Die Stadt Del­men­horst erstellt ein Kon­zept zur Grün­dung einer städ­ti­schen Toch­ter­fir­ma “KITA.Delmenhorst”. Der Zweck die­ser Grün­dung ist die Betrau­ung der “KITA.Delmenhorst” mit dem Betrieb der Kin­der­ta­ges­stät­ten in Del­men­horst. Vor­bild hier­für sei die “Kita.Bremen” und die Ver­ga­be des ÖPNV an die DEL­Bus. Die Stadt Del­men­horst führt Gesprä­che mit den in der AGFW zusam­men­ge­schlos­se­nen Sozi­al­ver­bän­den und bie­tet hier ggfs. Gesell­schafts­an­tei­le an. Es wird sicher­ge­stellt, dass die Stadt Del­men­horst 50,1% der Antei­le hält. Die Ver­wal­tung wird auf­ge­for­dert, das ent­spre­chen­de Kon­zept zu den Haus­halts­be­ra­tun­gen 2023 vor­zu­le­gen, damit die ent­spre­chen­den Mit­tel in den Haus­halts­ent­wurf ein­ge­stellt wer­den können.

Im All­ris ein­ge­stellt am 25.07.2022

22/45/009/BV‑R

Auf dem Jugend­hil­fe­aus­schuss am 06.10.2022 zurückgestellt 

22/45/009/BV‑R

Am 20.10.2022 zurückgezogen 

Die Stadt Bre­men hat nur die städ­ti­schen Kitas aus­ge­la­gert (89 Kitas mit rd. 2.400 Beschäftig­ten), in Del­men­horst sind das zwei Kitas mit rd. 50 Beschäf­tig­ten. Bre­men hat eine recht­lich unselb­stän­di­ge öffent­lich-recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­form den sog. Eigen­be­trieb gewählt, und damit kei­ne Auf­ga­ben­über­tra­gung auf einen exter­nen Drit­ten. Eine „Betrau­ung“ ist grund­sätz­lich auch bei sozia­len Dienst­leis­tun­gen von all­ge­mei­nem wirt­schaftlichen Inter­es­se mög­lich, aber nur erfor­der­lich als Vor­aus­set­zung für Aus­nah­men u.a. vom all­ge­mei­nen Bei­hil­fe­ver­bot nach EU-Recht. Die­se Fra­ge stellt sich im Kita-Bereich nicht, da all­ge­mein ein Kita-Betrieb ohne staat­li­che För­de­rung nicht mög­lich ist. Dar­über hin­aus ist die Stadt als ört­li­cher Trä­ger der Jugend­hil­fe eine dele­gie­ren­de, also befrei­en­de Auf­ga­ben­über­tra­gung auf einen pri­va­ten Drit­ten nicht mög­lich, da das Kin­der- und Jugend­hil­fe­recht kei­ne Über­tra­gungs­be­fug­nis ent­hält. Die Zustän­dig­kei­ten der Stadt nach dem SGB VIII und dem NKi­taG (ins­bes. Jugend­hil­fe­pla­nung und Kita-Bedarfs­pla­nung sowie Gewähr­leistung der Erfül­lung des Anspruchs auf För­de­rung) sind nicht auf einen Pri­va­ten über­trag­bar. Die Stra­te­gie der Stadt Del­men­horst ist seit eh und je, den Betrieb von Kin­der­ta­ges­stät­ten durch am frei­en Markt ver­füg­ba­re und inter­es­sier­te Anbie­ter durch­füh­ren zu las­sen. Dadurch hat sich eine gro­ße und gewünsch­te Viel­falt erge­ben. Das Ange­bot reicht von kirch­li­chen Trä­gern über Trä­ger der frei­en Wohl­fahrt und einem Wal­dorf­kin­der­gar­ten bis hin zu pri­va­ten Ver­ei­nen. So unter­schied­lich die Trä­ger, so dif­fe­ren­ziert sind auch die jewei­li­gen inhalt­li­chen Aus­ge­stal­tun­gen der päd­ago­gi­schen Arbeit, und der per­so­nel­len Aus­stat­tung. Es ist nicht dar­stell­bar, die­se Trä­ger alle (oder einen Groß­teil) mit ihren Ein­rich­tun­gen nebst Per­so­nal in eine gemein­sa­me Gesell­schaft zu über­füh­ren. Die Stadt Del­men­horst kann nicht eine Mehr­heit einer Gesell­schaft hal­ten, in die nur ein Bruch­teil der Akti­vi­tä­ten sei­tens der Stadt ein­ge­bracht wer­den. Die Steue­rung einer sol­chen Gesell­schaft müss­te auch auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten durch die­je­ni­gen vor­ge­nom­men wer­den, die den größ­ten Anteil (ein­ge­brach­te Kitas, Mit­ar­bei­ter, Umsatz) ein­ge­bracht haben. Schließ­lich wäre eine Kita-Betrieb in der Rechts­form einer GmbH u.a. nur dann zuläs­sig, wenn dar­ge­legt wer­den kann, dass ein wich­ti­ges Inter­es­se dar­an besteht und die Pri­vat­rechts­form wirt­schaft­li­cher ist als jede ande­re öffent­lich-recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­form. Die­se Dar­stel­lun­gen sind im Kita-Bereich nicht leist­bar; auf­grund der erheb­li­chen staat­li­chen För­de­run­gen wäre eine Pri­vat­rechts­form in Ver­gleich zu einer öffent­lich-recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­form nicht wirt­schaftlicher. Die mit der Aus­la­ge­rung ver­bun­de­nen Erwar­tun­gen hin­sicht­lich der frei­en Ent­schei­dung über die Aus­wahl von Betrei­bern zukünf­ti­ger zusätz­li­cher Kitas kön­nen ohne­hin nicht erfüllt wer­den. Auch eine (neue) Gesell­schaft mit dem Auf­trag der Sicher­stel­lung des Betreu­ungs­auf­trags unter­liegt den Ver­ga­be­vor­schrif­ten der EU, sowie dem natio­na­len Recht. 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.